Herzlich willkommen!
Sie befinden sich auf der Startseite des elektronischen Hinweisgebersystems der Woolworth Česká republika s.r.o., geführt im Sinne des Gesetzes Nr. 171/2023 Slg. über den Schutz von Hinweisgebern in seiner geänderten Fassung (nachfolgend nur "Hinweisgeberschutzgesetz").


Wer führt
das Hinweisgebersystem?

Woolworth Česká republika s.r.o. (nachfolgend nur „Woolworth CZ“) hat die PARK Compliance Services GmbH (nachfolgend nur „PARK Compliance“), insbesondere Herrn Rechtsanwalt Dr. Tobias Eggers und Frau Rechtsanwältin Julia Mryka, LL.M., als seine Vertreterin (nachfolgend auch als „Ombudsmann“ und „Ombudsfrau“), mit der Einrichtung und dem Betrieb eines Hinweisgebersystems gemäß des Hinweisgeberschutzgesetzes beauftragt. PARK Compliance betreibt ein elektronisches System zur Entgegennahme und Erfassung von Hinweisen, wobei Dr. Tobias Eggers und Frau Julia Mryka, LL.M. die Personen gemäß § 10 Abs. 2 des Hinweisgeberschutzgesetzes sind.

Woolworth CZ hat zudem ihre Mitarbeiterin, Frau Eva Šimáková, als interne Vertrauensperson im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bestimmt.

Die oben genannten Vertrauenspersonen dürfen Informationen über den Hinweisgebenden und den Hinweis im Rahmen der Prüfung des Hinweises ausschließlich untereinander austauschen. Die Identität der Hinweisgebenden darf Dritten nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung offengelegt werden. Die Vertrauenspersonen gehen bei der Ausübung ihrer Tätigkeit gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz unparteiisch und unabhängig vor.

Wenn Sie einen Hinweis über die elektronische Plattform abgeben, wird Ihr Hinweis von Dr. Tobias Eggers oder Julia Mryka, LL.M. entgegengenommen und dessen Eingang bestätigt. Anschließend leiten sie den Hinweis zusammen mit allen Unterlagen zur weiteren Prüfung an Frau Eva Šimáková weiter. Sofern es unter Berücksichtigung der individuellen Umstände angemessen ist, übernehmen Dr. Tobias Eggers oder Julia Mryka, LL.M. die Prüfung des Hinweises direkt selbst.

Ein Hinweis über die elektronische Plattform kann in jeder Sprache abgegeben werden. Die Antwort erhalten Sie in tschechischer, slowakischer oder englischer Sprache, gegebenenfalls auch in deutscher Sprache, sofern die Prüfung des Hinweises von Dr. Tobias Eggers oder Julia Mryka LL.M vorgenommen wird. Bevorzugt wird dabei die Sprache, in der der Hinweis eingereicht wurde.


Wann können Sie einen Hinweis abgeben?

Hinweise können abgegeben werden, wenn der Verdacht besteht, dass im Rahmen der Tätigkeit der Gesellschaft Woolworth CZ oder in Zusammenhang mit dieser Tätigkeit rechtswidrige Handlung begangen wurde, die die Merkmale einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit aufweisen, für die das Gesetz ein Bußgeld mit einer oberen Grenze von mindestens 100.000 CZK festlegt, oder durch die gegen andere in § 2 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannte Gesetze verstoßen wird. Darüber hinaus können Hinweise auf Verstöße gegen die internen Richtlinien der Woolworth CZ abgegeben werden.

Unser Hinweisgebersystem steht nicht für allgemeine Beschwerden, die sich nicht auf rechtswidriges Verhalten gemäß § 2 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes beziehen, für Produkt- und Gewährleistungsanfragen oder Arbeitsbewerbung zur Verfügung. Derartige Anliegen werden nicht im Sinne des Hinweisgeberschutzgesetzes bearbeitet.


Wer kann einen Hinweis abgeben?

Ein Hinweis kann von Mitarbeitern, Geschäftspartnern sowie von anderen in § 2 Abs. 1 des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen abgegeben werden, die im Zusammenhang mit der Ausübung einer Beschäftigung oder einer vergleichbaren Tätigkeit für die Woolworth CZ oder im Rahmen einer Geschäftsbeziehung mit der Woolworth CZ von einer möglichen rechtswidrigen Handlung Kenntnis erlangt haben.


Was stellt die elektronische Plattform sicher?
  • die Abwicklung des gesamten Verfahrens von der Abgabe des Hinweises bis zur Mitteilung über das Ergebnis der Prüfung,
  • den Schutz der Identität der Hinweisgebenden sowie der in § 4 Abs. 2 Lit. a) bis h) des Hinweisgeberschutzgesetzes genannten Personen,
  • die Möglichkeit, den Bearbeitungsstand des Hinweises zu verfolgen und mit den Vertrauenspersonen zu kommunizieren,
  • die praktische Trennung von anderen internen Hinweisgebersystemen,
  • die End-to-End-Verschlüsselung sämtlicher Informationen, um die Sicherheit sensibler Daten zu gewährleisten.


Wie wird mit einem Hinweis umgegangen?

Alle Hinweise werden gemäß dem Hinweisgeberschutzgesetz sorgfältig und mit Rücksicht auf die Wahrung der Vertraulichkeit geprüft.


Hinweisgebende, die in gutem Glauben handeln, sind vor Diskriminierung und Repressalien gemäß § 4 des Hinweisgeberschutzgesetzes geschützt.

Wenn ein Hinweis nicht unter das Hinweisgeberschutzgesetz fällt, das heißt, wenn er nicht von einer berechtigten Person eingereicht wurde oder das abgegebene Verhalten keine Merkmale einer rechtswidrigen Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Lit. a) bis d) Punkt. 1 bis 14 des Hinweisgeberschutzgesetzes erfüllt, werden Sie darüber informiert, dass es sich nicht um einen Hinweis im Sinne des Gesetzes handelt und dieser daher nicht nach den Bestimmungen des Hinweisgeberschutzgesetzes geprüft wird. Wurde ein solcher Hinweis jedoch in gutem Glauben abgegeben, gewährt die Woolworth CZ auch Ihnen einen angemessenen und verhältnismäßigen Schutz.

Kein Schutz steht einer Person zu, die einen Hinweis abgibt, ohne vernünftige Gründe für die Annahme zu haben, dass die auf wahrheitsgemäßen Informationen beruht (wissentlich unrichtige Hinweis). Wissentlich unrichtige Informationen können ihrerseits zivil-, arbeits- und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Andere Möglichkeiten zur Abgabe eines Hinweises


Die elektronische Plattform ist nur eine der Möglichkeiten, die die Woolworth CZ für die Abgabe eines Hinweises anbietet. Ein Hinweis kann auch persönlich, telefonisch oder per E-Mail abgegeben werden. 

Abgabe eines Hinweises mittels der elektronischen Meldeplattform von Woolworth CZ oder einen anderen internen Meldekanal im Rahmen des internen Hinweisgebersystems  zu übermitteln, schließt nicht die Möglichkeit aus, einen Hinweis an die zuständigen staatlichen oder EU-Organe, Institutionen oder sonstigen Stellen zu senden. Hinweise können auch mündlich oder schriftlich über das vom Justizministerium der Tschechischen Republik eingerichtete externe Hinweisgebersystem eingereicht werden (https://oznamovatel.justice.cz/chci-podat-oznameni/).